Langsames Internet: Ab Dezember weniger zahlen mit offiziellen Nachweis

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Wer zu Hause viel schlechteres Internet hat als von seinem Anbieter versprochen, kann ab Dezember seine Zahlungen an den Internetanbieter reduzieren.

Die Bundesnetzagentur hat dafür Kriterien festgelegt, die heute in einem ersten Entwurf veröffentlicht wurden. In dem Kriterienkatalog geht es darum, wie groß die Defizite konkret sein müssen, damit man ein Minderungsrecht geltend machen kann. Die Kriterien gelten für das Festnetz-Internet. Die Marktteilnehmer sollen vor der endgültigen Festlegung der Kriterien konsultiert werden und spätestens ab dem 1. Dezember gelten.

Kriterien für langsames Internet

Der Entwurf der Netzagentur sieht derzeit u.a. vor, dass eine gravierende Abweichung und damit ein Minderungsgrund vorliegt, wenn:

  • die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an jeweils zwei Messtagen unterschritten wird,
  • die normal verfügbare Geschwindigkeit bei 90 Prozent der Messungen nicht erreicht wird, oder
  • an zwei Messtagen nicht mindestens einmal 90 Prozent der vereinbarten maximalen Geschwindigkeit erreicht werden.

In diesem Fall müssen 20 Messungen an mindestens zwei Tagen durchgeführt werden; außerdem muss die Anzahl der Messungen gleichmäßig auf die Messtage verteilt werden, so der Entwurf.

Zahlungen können schon jetzt gekürzt werden

Mit der Novelle des Telekommunikationsgesetzes in diesem Jahr wurde die Rolle der Verbraucher gestärkt. Diese haben ab dem 1. Dezember 2021 das Recht, das vereinbarte Entgelt zu kürzen oder den Anbietervertrag außerordentlich – also fristlos – zu kündigen, wenn „erhebliche, andauernde oder regelmäßig wiederkehrende Geschwindigkeitsabweichungen zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung“ bestehen, so die Behörde.

Zwar konnten die Verbraucher schon bisher ihre Zahlungen an Internetanbieter kürzen, wenn die Leistung schlechter war als versprochen. Allerdings war es für die Verbraucher schwierig, dieses Recht durchzusetzen.

Das soll sich nun ändern: Wer mit der Desktop-App breitbandmessung.de der Bundesnetzagentur Messungen durchführt, kann künftig mit diesen Werten eine Reduzierung der monatlichen Zahlungen begründen.

Weniger Leistung als vereinbart = weniger Geld

Nun legt die Netzagentur fest, ab welchem Wert ein Verbraucher Anspruch auf eine Kürzung hat. Schon jetzt ist klar, wie viel weniger gezahlt werden kann: Bei einer „erheblichen, andauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung der Geschwindigkeit“ kann so viel gekürzt werden, wie der Abstand zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Leistung beträgt.

Beim Abschluss von Internetverträgen müssen die Anbieter in den Produktinformationsblättern deutlich machen, wie hoch ihre maximale und minimale Datenübertragungsrate ist und welche Geschwindigkeit normalerweise zur Verfügung steht. Die Verbraucher können sich an diesen Werten orientieren, um – je nach Ergebnis ihrer Messungen – weniger bezahlen zu dürfen.

  16. September 2021

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